Ist eine Vertrauensperson erforderlich?
Eine Vertrauensperson ist derzeit noch nicht gesetzlich erforderlich
Für die meisten Arbeitgeber ist eine Vertrauensperson derzeit nicht gesetzlich erforderlich. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Arbeitgeber Politik gegen psychosoziale Arbeitsbelastung betreibt — Mobbing, sexuelle Belästigung, Aggression, Diskriminierung und Arbeitsdruck (Artikel 3 Arbeitsschutzgesetz) — aber diese Bestimmung nennt keine Vertrauensperson als erforderlichen Teil dieser Politik. Ein Arbeitgeber muss also etwas gegen diese Formen der Belastung tun, aber das Gesetz schreibt nicht vor, welches Instrument dafür eingesetzt wird. In der Praxis wählen viele Organisationen dennoch eine Vertrauensperson, weil es eine erkannte und praktische Möglichkeit ist, dieser Sorgfaltspflicht nachzukommen, und weil Mitarbeiter danach oft fragen.
Dies kann sich ändern. Bei der Ersten Kammer liegt ein Initiativgesetzvorschlag (35592), der eine Vertrauensperson für Fehlverhalten am Arbeitsplatz zur Pflicht machen soll. Solange dieser Vorschlag nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist, gilt die aktuelle Situation: keine explizite gesetzliche Pflicht, aber eine Sorgfaltspflicht, die in der Praxis oft zu demselben führt. Wichtig ist auch die Unterscheidung zum internen Meldekanal für Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz: Das ist ein anderes Verfahren mit einer eigenen Verpflichtung ab fünfzig Arbeitnehmern, unabhängig davon, ob eine Vertrauensperson bestellt wurde. Ein Meldekanal für Integritätsfragen ersetzt keine Vertrauensperson für Fehlverhalten, und umgekehrt.
Wovon dies ausgeht: Artikel 3 Arbeitsschutzgesetz und Gesetzesvorschlag 35592
Dass es derzeit keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung gibt, folgt aus dem Text von Artikel 3 des Arbeitsschutzgesetzes selbst: Dieser schreibt Politik vor, nicht einen bestimmten Funktionär. Dass es Bewegung gibt, zeigt der Initiativgesetzvorschlag 35592, der bei der Ersten Kammer in Beratung ist und die Verpflichtung der Vertrauensperson bezweckt. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, ist der Status einer gesetzlichen Verpflichtung noch nicht festgestellt.
Worauf dies basiert
- Erste Kammer — Gesetzesvorschlag 35592, Verpflichtung der Vertrauensperson
- Artikel 3 Arbeitsschutzgesetz — Politik gegen psychosoziale Belastungen am Arbeitsplatz
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Geschrieben mit KI auf Basis der obigen Quellen, überprüft durch einen Menschen am 20.08.2026. Stimmt etwas nicht? Teilen Sie es mit — Korrektionen haben Vorrang.